Das Fristerstreckungsgesuch wurde am 27. April 2022 abgewiesen, worauf der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 2. Mai 2022 eine Replik einreichte und mit dieser auch das Vorgehen der Verfahrensleitung beanstandete. Er wies u.a. auf die mit Blick auf den Prüfungsumfang der angefochtenen Verfügung doch recht kurze Beschwerdefrist hin sowie auf den Umstand, dass der Generalstaatsanwaltschaft und den Beschuldigten eine Frist von 20 Tagen zur Stellungnahme eingeräumt und dem Beschuldigten 1 zudem eine Fristerstreckung zugebilligt worden sei.