um eine Erstreckung der – gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung – am Montag 2. Mai 2022 zur Einreichung der freigestellten Replik endenden Frist um weitere zehn Tage (d.h. Fristerstreckung bis 12. Mai 2022). Das Fristerstreckungsgesuch wurde am 27. April 2022 abgewiesen, worauf der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 2. Mai 2022 eine Replik einreichte und mit dieser auch das Vorgehen der Verfahrensleitung beanstandete.