, je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer, dem die Verfügung vom 20. April 2022 am Folgetag zugestellt worden war, teilte am 26. April 2022 mit, dass er von seinem Replikrecht Gebrauch machen möchte, und ersuchte um formelle Fristansetzung resp. um eine Erstreckung der – gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung – am Montag 2. Mai 2022 zur Einreichung der freigestellten Replik endenden Frist um weitere zehn Tage (d.h. Fristerstreckung bis 12. Mai 2022).