4 Amtsgeheimnisses durch Information der Öffentlichkeit resp. Medienschaffenden (Ziffer 12 der angefochtenen Verfügung) und der angeblich im gegen ihn geführten Strafverfahren erfolgten Begünstigung (Ziffer 13 der angefochtenen Verfügung) nicht Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens. Die insoweit erfolgte Einstellung der Strafuntersuchung ist somit rechtskräftig.