104 Abs. 1 Bst. b StPO). Er ist durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2.2 Angefochten ist die Einstellungsverfügung in Bezug auf folgende Vorwürfe: - falsche Anschuldigung, Erschleichen einer falschen Beurkundung resp.