Mit Verfügung vom 3. Mai 2022 gewährte die Verfahrensleitung dem Beschwerdeführer zusätzlich zehn Tage, um sich «vollständig und abschliessend» zu äussern. Daraufhin reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 16. Mai 2022 eine ergänzte Replik ein. Gleichzeitig hielt er daran fest,