Mit Verfügung vom 27. April 2022 wies die Verfahrensleitung das Fristerstreckungsgesuch ab. Am 2. Mai 2022 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Replik ein. Er führte aus, dass die verweigerte Fristerstreckung den Grundsatz des fairen Verfahrens und der Waffengleichheit resp. den Anspruch auf rechtliches Gehör verletze. Angesichts der hohen Arbeitsbelastung sei es ihm nicht möglich, sich abschliessend zu den drei Stellungnahmen zu äusseren. Mit Verfügung vom 3. Mai 2022 gewährte die Verfahrensleitung dem Beschwerdeführer zusätzlich zehn Tage, um sich «vollständig und abschliessend» zu äussern.