Die übrigen Beschuldigten liessen sich nicht vernehmen. Am 20. April 2022 stellte die Verfahrensleitung die Stellungnahmen den Verfahrensbeteiligten zu und teilte mit, dass auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet werde. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. April 2022 die Verlängerung der nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Wahrnehmung des freigestellten Replikrechts zu gewährenden Frist (zehn Tage) um weitere zehn Tage. Mit Verfügung vom 27. April 2022 wies die Verfahrensleitung das Fristerstreckungsgesuch ab.