Am 14. März 2022 reichte die Staatsanwaltschaft die Vorakten nach (Strafakten SK 17 269, Akten Nr. 2016.POM.203 und Akten VER BE 2014/151). Antragsgemäss wurde dem Beschwerdeführer am 29. März 2022 Einsicht in die Akten VER BE 2014/151 gewährt. Mit Stellungnahmen vom 21. und 22. März 2022 beantragten die Generalstaatsanwaltschaft und der Beschuldigte 2, verteidigt durch Rechtsanwalt D.________, die Abweisung der Beschwerde, Letzterer eventualiter nur auf die ihn betreffende Strafuntersuchung.