Der Gesuchsteller müsste folglich Ausstandsgründe darlegen, welche nicht allein damit zusammenhängen, dass die Gesuchsgegnerin oder das IRM bereits mit der Sache befasst waren. Solche Gründe sind nicht ersichtlich und wurden vom Gesuchsteller auch nicht vorgebracht. Dementsprechend ist das Ausstandsgesuch abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller die Kosten des Ausstandsverfahrens (Art. 59 Abs. 4 StPO). Diese werden auf CHF 800.00 bestimmt. Die Entschädigung des amtlich bestellten Anwalts wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt (Art. 135 Abs. 2 StPO).