In Anbetracht der Natur des in Auftrag gegebenen Gutachtens als Ergänzungsgutachten ergibt sich bereits aus der gesetzlichen Konzeption von Art. 189 StPO, dass dieses ohne Weiteres bei derselben Person oder demselben Institut in Auftrag gegeben werden konnte, wie das Erstgutachten. Das Bundesgericht hat entsprechend mehrmals festgehalten, dass eine bisherige Tätigkeit im selben Verfahren nicht automatisch einen Ausstandsgrund darstellt. Der Gesuchsteller müsste folglich Ausstandsgründe darlegen, welche nicht allein damit zusammenhängen, dass die Gesuchsgegnerin oder das IRM bereits mit der Sache befasst waren.