es kann festgehalten werden, dass die Staatsanwaltschaft ein Ergänzungsgutachten (bezüglich dem Gutachten vom 24. Juni 2021) in Auftrag geben wollte und die betreffenden Fragen auch eher auf ein Ergänzungsgutachten schliessen lassen. Es erscheint mithin auch als sinnvoll und entspricht dem in der dargelegten Literatur empfohlenen Vorgehen, dass die Staatsanwaltschaft die sachverständige Person dazu Stellung nehmen lässt, ob die eigene Arbeit bzw. diejenige des IRM wissenschaftlichen Standards genüge oder ob eine Überarbeitung des Gutachtens angezeigt sei, um besser über die Notwendigkeit eines Zweitgutachtens befinden zu können.