ob eine Überarbeitung des Gutachtens erforderlich sei. Der Umstand, dass sich der Gesuchsteller allenfalls eine kritischere Überprüfung der strittigen Gutachten in der Form eines Zweitgutachtens gewünscht hätte, ist in diesem Verfahren wie gesehen unbeachtlich; es kann festgehalten werden, dass die Staatsanwaltschaft ein Ergänzungsgutachten (bezüglich dem Gutachten vom 24. Juni 2021) in Auftrag geben wollte und die betreffenden Fragen auch eher auf ein Ergänzungsgutachten schliessen lassen.