Aus der Verfügung vom 31. Januar 2022 geht explizit hervor, dass sich die Staatsanwaltschaft dazu entschlossen hat, ein Ergänzungsgutachten bei der Gesuchsgegnerin einzuholen. In der Verfügung wird auch die Ansicht geäussert, dass die Gutachten in den Akten nicht als ungenügend bzw. klar unzureichend oder kaum verwertbar erschienen.