6 Akten ist ersichtlich, dass die Gesuchsgegnerin beim Gutachten vom 24. Juni 2021 mitgewirkt hat. Der Gesuchsteller hat nicht behauptet und es ist auch nicht ersichtlich, dass die Gesuchsgegnerin bzw. das IRM für dieses Gutachten unter Verletzung von Art. 184 StPO beauftragt wurde. Aus der Verfügung vom 31. Januar 2022 geht explizit hervor, dass sich die Staatsanwaltschaft dazu entschlossen hat, ein Ergänzungsgutachten bei der Gesuchsgegnerin einzuholen.