Angebliche Mängel eines forensischen Gutachtens sind grundsätzlich im gesetzlich vorgesehenen kontradiktorischen Verfahren zu beanstanden. Der Beweiswert und die Überzeugungskraft von gutachterlichen Feststellungen unterliegen im Übrigen der Beweiswürdigung durch das erkennende Gericht (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 1B_551/2019 vom 19. August 2020 E. 4.5 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 1B_512/2020 vom 23. Dezember 2020 E. 3.3).