Anderes gilt, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu begründen vermögen (Urteil des Bundesgerichts 6B_967/2019 vom 7. Mai 2020 E. 3.3). Eine erneute Beauftragung derselben sachverständigen Person zur Ergänzung des Gutachtens im gleichen Verfahren ist gemäss Bundesgericht zuweilen sinnvoll (Urteil des Bundesgerichts 6B_967/2019 vom 7. Mai 2020 E. 3.4). Angebliche Mängel eines forensischen Gutachtens sind grundsätzlich im gesetzlich vorgesehenen kontradiktorischen Verfahren zu beanstanden.