verhalt mehrmals als Gutachter zu befragen bzw. auch für ergänzende oder vertiefende Arbeiten als Sachverständigen beizuziehen. Er gilt nach einer ersten Äusserung als Experte in der gleichen Sache nicht bereits als unzulässig vorbefasst (Urteile des Bundesgerichts 1B_512/2020 vom 23. Dezember 2020 E. 3.3; 1B_551/2019 vom 19. August 2020 E. 4.4.4; je mit Hinweisen). Anderes gilt, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu begründen vermögen (Urteil des Bundesgerichts 6B_967/2019 vom 7. Mai 2020 E. 3.3).