insbesondere vorliegen, wenn der als forensischer technischer Experte bestellte Sachverständige zuvor einen informellen «Vorbericht» zum untersuchten Unfallhergang verfasst hat, worin er sich – ohne nach den Vorschriften von Art. 184 StPO förmlich bestellt und über seine Pflichten und die Straffolgen bei falschem Gutachten belehrt worden zu sein – in der Sache bereits weitgehend festgelegt hat (Urteile des Bundesgerichts 1B_512/2020 vom 23. Dezember 2020 E. 3.3; 1B_196/2015 vom 17. Mai 2016 E. 4.4.3). Demgegenüber steht nichts entgegen, einen gesetzeskonform bestellten forensischen Experten über den gleichen Sach-