Die Anwendung von Art. 189 StPO und somit der Entscheid über die Einholung eines Ergänzungs- oder Zweitgutachtens liegt nach der gesetzlichen Konzeption während der Untersuchung im Ermessen der Staatsanwaltschaft (Urteil des Bundesgerichts 1B_265/2020 vom 31. August 2020 E. 3.1; 1B_409/2018 vom 18. Februar 2019 E. 5.3). 6.2 Für Sachverständige gelten die Ausstandsgründe nach Art. 56 Bst. a-f StPO (Art. 183 Abs. 3 StPO). Gemäss Bst.