6. 6.1 Der Beizug einer sachverständigen Person durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht richtet sich nach Art. 182 ff. StPO. Gemäss Art. 189 StPO lässt die Verfahrensleitung das Gutachten von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei durch die gleiche sachverständige Person ergänzen oder verbessern oder bestimmt weitere Sachverständige, wenn das Gutachten unvollständig oder unklar ist (Bst. a), mehrere Sachverständige in ihren Ergebnissen erheblich voneinander abweichen (Bst. b) oder Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens bestehen (Bst. c).