haltsabschnitt B; 1B_551/2019 vom 19. August 2020 Sachverhaltsabschnitt D; 1B_196/2015 vom 17. Mai 2016 Sachverhaltsabschnitt D; als «verfahrensbeteiligte Person» zur Stellungnahme aufgefordert: Urteil des Bundesgerichts 1B_141/2017 vom 10. Oktober 2017 Sachverhaltsabschnitt C). Die geäusserte Haltung ist mithin weder relevant noch zutreffend. Aus dem Irrtum der Gesuchsgegnerin über die eigene Rolle im Straf- bzw. Ausstandsverfahren erwächst vorliegend kein prozessualer Nachteil. Der Stellungnahme ist im Resultat allerdings auch nichts zum eigentlichen Verfahrensthema (Vorbefasstheit der Gesuchsgegnerin) zu entnehmen.