Er habe Zweifel an der Verwertbarkeit und Zuordenbarkeit der am Tatort gefundenen DNA-Spuren und damit an der Richtigkeit der bisherigen Berichte und DNA-Gutachten des IRM. Es könne zum Vornherein nicht angehen, dass eine Mitarbeiterin des IRM die Gutachten und die Arbeiten des gleichen IRM begutachte. Dies umso weniger, als dass die Gesuchsgegnerin Mitunterzeichnerin des zu überprüfenden Gutachtens sei. Ausserdem sei das am 18. Dezember 2015 von Dr. E.________ verfasste Gutachten ebenfalls kritisch zu überprüfen; dieser sei der Vorgesetzte der Gesuchsgegnerin.