Die Vorlage der Fragen an eine sachverständige Person, die bisher nicht mit dem Fall befasst war und die nicht mit dem IRM Bern in Verbindung steht, würde auf einen Auftrag zur Erstellung eines Zweitgutachtens hinauslaufen. Das Bundesgericht hat im Entscheid 6B_283/2007 festgehalten, dass ein Zweitgutachten (Obergutachten) oder ein Ergänzungsgutachten dann einzuholen ist, wenn der gutachterliche Befund nicht genügt; ein Zweitgutachten stehe im Vordergrund, wenn das Gericht ein bestehendes Gutachten für klar unzureichend und kaum verwertbar erachtet (a.a.O., E.2). Rechtsanwalt B.__