Die Staatsanwaltschaft wies diesen Antrag gemäss der angefochtenen Verfügung mit der folgenden Begründung ab: Die Staatsanwaltschaft wird die Fragen zu den DNA- Analysen des IRM Bern, die sich gemäss den Eingaben von Rechtsanwalt B.________ stellen, dem IRM Bern in Form von Ergänzungsfragen zu dessen ursprünglichen Gutachten zur Beantwortung vorlegen, im Sinne von Art. 189 StPO. Die Vorlage der Fragen an eine sachverständige Person, die bisher nicht mit dem Fall befasst war und die nicht mit dem IRM Bern in Verbindung steht, würde auf einen Auftrag zur Erstellung eines Zweitgutachtens hinauslaufen.