Am 6. Januar 2022 liess die Staatsanwaltschaft dem Gesuchsteller einen Entwurf des Gutachtensauftrags mit der Gesuchsgegnerin als sachverständige Person zukommen. Der Gesuchsteller machte darauf mehrfach zusammengefasst geltend, das Gutachten sei zwingend von einer geeigneten neutralen sachverständigen Person zu erstellen, welche sich bislang mit dem vorliegenden Fall nicht befasst habe und nicht mit dem IRM in Verbindung stehe. 4.3 Die Staatsanwaltschaft wies diesen Antrag gemäss der angefochtenen Verfügung mit der folgenden Begründung ab: