Der Gesuchsteller machte mit Schreiben vom 10., 13. sowie 17. Januar 2022 wiederholt geltend, dass er mit dieser Person nicht einverstanden sei, da diese Mitarbeiterin des IRM und bereits mit der Sache befasst gewesen sei. Gegen die Verfügung vom 31. Januar 2022 betreffend die Abweisung seiner diesbezüglichen Anträge sowie gegen den Gutachterauftrag vom 3. Februar 2022 opponierte er mit seiner Eingabe vom 10. Februar 2022. Die Ausstandsgründe wurden somit formund fristgerecht geltend gemacht.