Wartet der Gesuchsteller damit zwei Wochen zu, ist es dagegen verspätet (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_240/2021 vom 8. Februar 2022 E. 3.3.1; 1B_647/2020 vom 20. Mai 2021 E. 2; 1B_98/2020 vom 26. November 2020 E. 2.2; je mit Hinweisen). Vorliegend kündigte die Staatsanwaltschaft dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 6. Januar 2022 die Ernennung der Gesuchsgegnerin als sachverständige Person an. Der Gesuchsteller machte mit Schreiben vom 10., 13. sowie 17. Januar 2022 wiederholt geltend, dass er mit dieser Person nicht einverstanden sei, da diese Mitarbeiterin des IRM und bereits mit der Sache befasst gewesen sei.