2 von Ausstandsgesuchen gegen forensische Sachverständige (Urteile des Bundesgerichts 1B_141/2017 vom 10. Oktober 2017 E. 1.2; 1B_488/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 1.1). 3.2 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, hat sie gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Nach der Rechtsprechung muss der Gesuchsteller den Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrunds verlangen.