2. Die Beschwerdekammer trat mit direktem Beschluss BK 22 68 vom 22. Februar 2022 nicht auf die Beschwerde ein und eröffnete gleichentags gestützt auf die in der Beschwerde erhobenen Rügen betreffend die Vorbefasstheit der sachverständigen Person ein Ausstandsverfahren gegen C.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin). Diese nahm am 23. Februar 2022 zum Gesuch Stellung. Der Gesuchsteller verzichtete am 3. März 2022 auf eine Replik. 3. 3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist die kantonale Beschwerdeinstanz (in analoger Anwendung von Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO) zuständig zur Prüfung