Am 17. Januar 2022 bekräftigte er dieses Vorbringen und beantragte die Ernennung einer anderen Person. Gleichzeitig nahm er zum Fragenkatalog Stellung und beantragte die Stellung gewisser Ergänzungsfragen. Mit Verfügung vom 31. Januar 2022 wies die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Vorlage der Fragen zu den Resultaten der DNA-Analyse an eine bisher nicht mit dem Fall befasste Person ab (Ziff. 1.1). Sie wies darüber hinaus den Antrag auf Stellung gewisser Ergänzungsfragen ab (Ziff. 1.2-1.6) und liess die übrigen Ergänzungsfragen zu (Ziff. 2). Hiergegen erhob der Gesuchsteller am 10. Februar 2022