Mit Schreiben vom 6. Januar 2022 stellte die Staatsanwaltschaft betreffend die aufgeworfenen Fragen ein Gutachten sowie die Ernennung von Frau C.________, IRM, als sachverständige Person in Aussicht und liess dem Gesuchsteller den Entwurf des Gutachtenauftrags mit dem entsprechenden Fragenkatalog zukommen. Mit Schreiben vom 10. Januar 2022 teilte der Gesuchsteller mit, er sei mit der vorgesehenen sachverständigen Person nicht einverstanden, da diese beim IRM arbeite (und bereits am Gutachten vom 24. Juni 2021 mitgewirkt habe). Am 17. Januar 2022 bekräftigte er dieses Vorbringen und beantragte die Ernennung einer anderen Person.