Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 86 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. März 2022 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Rudin Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Gesuchsteller C.________ Gesuchsgegnerin Gegenstand Ausstand Sachverständige Strafverfahren wegen Mordes, Betrugs, Irreführung der Rechts- pflege etc. Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Gesuchstel- ler), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, wegen Mordes, Betrugs, Ir- reführung der Rechtspflege etc. Am 24. Juni 2021 stellte das Institut für Rechtsme- dizin Bern (nachfolgend: IRM) der Staatsanwaltschaft ein forensisch- molekularbiologisches Gutachten (DNA-Analyse) zu, welches den Gesuchsteller belastet. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2021 machte der Gesuchsteller Unsi- cherheiten betreffend dieses und andere Gutachten geltend und stellte eine «gründliche Überprüfung» in den Raum. Mit Schreiben vom 6. Januar 2022 stellte die Staatsanwaltschaft betreffend die aufgeworfenen Fragen ein Gutachten sowie die Ernennung von Frau C.________, IRM, als sachverständige Person in Aussicht und liess dem Gesuchsteller den Entwurf des Gutachtenauftrags mit dem entspre- chenden Fragenkatalog zukommen. Mit Schreiben vom 10. Januar 2022 teilte der Gesuchsteller mit, er sei mit der vorgesehenen sachverständigen Person nicht ein- verstanden, da diese beim IRM arbeite (und bereits am Gutachten vom 24. Juni 2021 mitgewirkt habe). Am 17. Januar 2022 bekräftigte er dieses Vorbringen und beantragte die Ernennung einer anderen Person. Gleichzeitig nahm er zum Fra- genkatalog Stellung und beantragte die Stellung gewisser Ergänzungsfragen. Mit Verfügung vom 31. Januar 2022 wies die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Vorla- ge der Fragen zu den Resultaten der DNA-Analyse an eine bisher nicht mit dem Fall befasste Person ab (Ziff. 1.1). Sie wies darüber hinaus den Antrag auf Stellung gewisser Ergänzungsfragen ab (Ziff. 1.2-1.6) und liess die übrigen Ergänzungsfra- gen zu (Ziff. 2). Hiergegen erhob der Gesuchsteller am 10. Februar 2022 Be- schwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kan- tons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben (Ziff. 1); die Staatsanwaltschaft sei gerichtlich anzuwei- sen, das Gutachten in Zusammenhang mit den DNA-Analysen bei Frau Dr. hum. biol. D.________, Forensische Genetikerin, ehemalige Abteilungsleiterin Forensi- sche Genetik, Institut für Rechtsmedizin Basel, eventuell bei einer anderen geeig- neten neutralen sachverständigen Person, welche sich bislang nicht mit dem vor- liegenden Fall befasst habe und nicht mit dem IRM in Verbindung stehe, einzuho- len (Ziff. 2) und die Staatsanwaltschaft sei gerichtlich anzuweisen, die mit der ange- fochtenen Verfügung abgelehnten Zusatzfragen der Verteidigung an die sachver- ständige Person zuzulassen (Ziff. 3); dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2. Die Beschwerdekammer trat mit direktem Beschluss BK 22 68 vom 22. Februar 2022 nicht auf die Beschwerde ein und eröffnete gleichentags gestützt auf die in der Beschwerde erhobenen Rügen betreffend die Vorbefasstheit der sachverstän- digen Person ein Ausstandsverfahren gegen C.________ (nachfolgend: Gesuchs- gegnerin). Diese nahm am 23. Februar 2022 zum Gesuch Stellung. Der Gesuch- steller verzichtete am 3. März 2022 auf eine Replik. 3. 3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist die kantonale Beschwerdein- stanz (in analoger Anwendung von Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO) zuständig zur Prüfung 2 von Ausstandsgesuchen gegen forensische Sachverständige (Urteile des Bundes- gerichts 1B_141/2017 vom 10. Oktober 2017 E. 1.2; 1B_488/2011 vom 2. Dezem- ber 2011 E. 1.1). 3.2 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, hat sie gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO der Verfahrensleitung ohne Verzug ein ent- sprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Nach der Rechtsprechung muss der Gesuchsteller den Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrunds verlangen. Andernfalls verwirkt er grundsätzlich den Anspruch (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3 mit Hinweisen). Ein sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds gestelltes Gesuch ist recht- zeitig. Wartet der Gesuchsteller damit zwei Wochen zu, ist es dagegen verspätet (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_240/2021 vom 8. Februar 2022 E. 3.3.1; 1B_647/2020 vom 20. Mai 2021 E. 2; 1B_98/2020 vom 26. November 2020 E. 2.2; je mit Hinweisen). Vorliegend kündigte die Staatsanwaltschaft dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 6. Januar 2022 die Ernennung der Gesuchsgegnerin als sachverständige Person an. Der Gesuchsteller machte mit Schreiben vom 10., 13. sowie 17. Januar 2022 wiederholt geltend, dass er mit dieser Person nicht einverstanden sei, da diese Mitarbeiterin des IRM und bereits mit der Sache befasst gewesen sei. Gegen die Verfügung vom 31. Januar 2022 betreffend die Abweisung seiner diesbezüglichen Anträge sowie gegen den Gutachterauftrag vom 3. Februar 2022 opponierte er mit seiner Eingabe vom 10. Februar 2022. Die Ausstandsgründe wurden somit form- und fristgerecht geltend gemacht. 4. 4.1 Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens ist das Schreiben des Gesuchstellers vom 14. Dezember 2021 an die Staatsanwaltschaft, in welchem er Bezug nahm auf ein Gutachten des IRM vom 24. Juni 2021, unterzeichnet durch C.________ sowie Dr. E.________. Gemäss dem Gutachten wurde an zwei Gegenständen eines Tat- orts je ein inkomplettes komplexes DNA-Mischprofil von mindestens drei Personen festgestellt. Die Verfasser des Gutachtens kamen zum Ergebnis, dass das Resultat der Analyse über 7.5 Millionen Mal («Top grau») bzw. über 2.5 Millionen Mal (Kle- beband) wahrscheinlicher sei, wenn die biologische Spur vom Gesuchsteller und einer unbekannten, nicht mit dem Gesuchsteller verwandten Person stammt, als wenn die nachgewiesene DNA von zwei unbekannten, nicht mit dem Gesuchsteller verwandten Personen stammen würde. Der Gesuchsteller führt dagegen ins Feld, es gelte festzuhalten, dass die Interpretation von Mischspuren schwieriger zu be- werten sei. Ab einer Anzahl von mehr als drei Spurenverursachern gäbe es eine zu grosse Kombinationsmöglichkeit der Allele, sodass die Zuordnung einzelner Allele zu einer Person praktisch unmöglich sei. Zudem könnten zahlreiche stochastische Effekte auftreten, welche eine Analyse der Daten erschweren würden. Weiter wolle er darauf hinweisen, dass Interpol Wiesbaden in seinem Bericht vom 6. April 2004 mitgeteilt habe, die am Tatort in Biel gefundene DNA-Mischspur sei für eine Erfas- sung in der DNA-Analyse-Datei nicht geeignet. Eine weitere Unstimmigkeit finde sich in den Analyseberichten des IRM vom 3. Januar 2011, wo festgehalten werde, 3 dass die Plastikbehälter, in denen die DNA-Proben geliefert worden seien, Löcher hätten. Ausserdem habe er festgestellt, dass die DNA-Gutachten des IRM nicht vollständig seien, insbesondere fehle die Darstellung der Rohdaten, das sogenann- te Elektropherogramm. Die entsprechenden Gutachten müssten einer gründlichen Überprüfung unterzogen werden. 4.2 Die Staatsanwaltschaft forderte den Gesuchsteller daraufhin mit Schreiben vom 5. Januar 2022 auf, die gewünschte Art der Überprüfung näher zu erläutern und stellte in Aussicht, einen Gutachtensauftrag an das IRM vorzubereiten. Sie habe ausserdem die Herausgabe der Elektropherogramme beim IRM verlangt. Am 6. Januar 2022 liess die Staatsanwaltschaft dem Gesuchsteller einen Entwurf des Gutachtensauftrags mit der Gesuchsgegnerin als sachverständige Person zukom- men. Der Gesuchsteller machte darauf mehrfach zusammengefasst geltend, das Gutachten sei zwingend von einer geeigneten neutralen sachverständigen Person zu erstellen, welche sich bislang mit dem vorliegenden Fall nicht befasst habe und nicht mit dem IRM in Verbindung stehe. 4.3 Die Staatsanwaltschaft wies diesen Antrag gemäss der angefochtenen Verfügung mit der folgenden Begründung ab: Die Staatsanwaltschaft wird die Fragen zu den DNA- Analysen des IRM Bern, die sich gemäss den Eingaben von Rechtsanwalt B.________ stellen, dem IRM Bern in Form von Ergänzungsfragen zu dessen ursprünglichen Gutachten zur Beantwortung vor- legen, im Sinne von Art. 189 StPO. Die Vorlage der Fragen an eine sachverständige Person, die bis- her nicht mit dem Fall befasst war und die nicht mit dem IRM Bern in Verbindung steht, würde auf ei- nen Auftrag zur Erstellung eines Zweitgutachtens hinauslaufen. Das Bundesgericht hat im Entscheid 6B_283/2007 festgehalten, dass ein Zweitgutachten (Obergutachten) oder ein Ergänzungsgutachten dann einzuholen ist, wenn der gutachterliche Befund nicht genügt; ein Zweitgutachten stehe im Vor- dergrund, wenn das Gericht ein bestehendes Gutachten für klar unzureichend und kaum verwertbar erachtet (a.a.O., E.2). Rechtsanwalt B.________ macht in seinen Eingaben nicht geltend und es sind auch sonst keine Hinweise darauf erkennbar, dass die Erkenntnisse des IRM Bern nicht richtig wären. Aus diesem Grund besteht kein Raum für die Anordnung eines Zweitgutachtens. 4.4 Der Gesuchsteller macht hiergegen geltend, vorliegend gehe es nicht bloss um Ergänzungsfragen zu den ursprünglichen Gutachten des IRM, sondern um eine gründliche Überprüfung der bisherigen Gutachten des IRM und dessen Vorge- hensweise im vorliegenden Fall insgesamt sowie die Handhabung der Spurensi- cherung und den Umgang mit den Asservaten, was sich deutlich aus dem Frageka- talog ergebe. Er habe Zweifel an der Verwertbarkeit und Zuordenbarkeit der am Tatort gefundenen DNA-Spuren und damit an der Richtigkeit der bisherigen Berich- te und DNA-Gutachten des IRM. Es könne zum Vornherein nicht angehen, dass eine Mitarbeiterin des IRM die Gutachten und die Arbeiten des gleichen IRM be- gutachte. Dies umso weniger, als dass die Gesuchsgegnerin Mitunterzeichnerin des zu überprüfenden Gutachtens sei. Ausserdem sei das am 18. Dezember 2015 von Dr. E.________ verfasste Gutachten ebenfalls kritisch zu überprüfen; dieser sei der Vorgesetzte der Gesuchsgegnerin. Damit stehe die Gesuchsgegnerin in ei- nem ähnlichen persönlichen und fachlichen Spannungsfeld, wie im Urteil des Bun- desgerichts 1B_188/2011 vom 1. Juni 2011 E. 3.3. Abgesehen davon sei das IRM insgesamt (seit 22 Jahren) mit dem vorliegenden Fall vorbefasst. 4 4.5 Die Gesuchsgegnerin führte in ihrer Stellungnahme aus was folgt: Gerne bestätige ich Ihnen den Eingang Ihrer Verfügung vom 22.02.2022. In meiner Funktion als beauftragte Hilfsperson der Staatsanwaltschaft stehen mir keine Funktionen einer Gesuchsgegnerin zu. Ihrer Verfügung Folge leistend informiert die Abteilung Forensische Molekularbiologie des IRM Bern die zuständige Staats- anwältin Frau F.________ darüber, dass der Auftrag bei uns solange sistiert ist, als seitens der Staatsanwaltschaft keine neue Verfügung zur Fortsetzung der Tätigkeit im Sachverhalt von A.________, eingeht. Für unseren zwischenzeitlich entstandenen Aufwand senden wir eine entspre- chende Rechnung an die Staatsanwaltschaft. 5. In prozessualer Hinsicht ist vorab auf die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin einzugehen, welche die (juristische) Ansicht äussert, dass ihr als beauftragte Hilfs- person der Staatsanwaltschaft keine Funktion einer Gesuchsgegnerin zukomme. Sie ist darauf aufmerksam zu machen, dass die sachverständige Person im Ausstandsverfahren durchaus als Gesuchsgegnerin zu einer Stellungnahme aufzu- fordern ist, wie es auch aus den Entscheiden des Bundesgerichts hervorgeht (sachverständige Person als «Beschwerdegegner» zur Stellungnahme aufgefor- dert: Urteile des Bundesgerichts 1B_512/2020 vom 23. Dezember 2020 Sachver- haltsabschnitt B; 1B_551/2019 vom 19. August 2020 Sachverhaltsabschnitt D; 1B_196/2015 vom 17. Mai 2016 Sachverhaltsabschnitt D; als «verfahrensbeteiligte Person» zur Stellungnahme aufgefordert: Urteil des Bundesgerichts 1B_141/2017 vom 10. Oktober 2017 Sachverhaltsabschnitt C). Die geäusserte Haltung ist mithin weder relevant noch zutreffend. Aus dem Irrtum der Gesuchsgegnerin über die ei- gene Rolle im Straf- bzw. Ausstandsverfahren erwächst vorliegend kein prozessua- ler Nachteil. Der Stellungnahme ist im Resultat allerdings auch nichts zum eigentli- chen Verfahrensthema (Vorbefasstheit der Gesuchsgegnerin) zu entnehmen. 6. 6.1 Der Beizug einer sachverständigen Person durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht richtet sich nach Art. 182 ff. StPO. Gemäss Art. 189 StPO lässt die Verfah- rensleitung das Gutachten von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei durch die gleiche sachverständige Person ergänzen oder verbessern oder bestimmt weitere Sachverständige, wenn das Gutachten unvollständig oder unklar ist (Bst. a), meh- rere Sachverständige in ihren Ergebnissen erheblich voneinander abweichen (Bst. b) oder Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens bestehen (Bst. c). Gemäss HEER sind bei einem eingeschränkten oder ausgeschlossenen Beweis- wert des Gutachtens die Konsequenzen je nach Mangel unterschiedlich: Überzeugt das Gutachten inhaltlich nicht, weil es nicht nachvollziehbar bzw. überprüfbar ist, kann nicht darauf abgestellt werden. Gleich verhält es sich auch, wenn nicht alle re- levanten Fragen beantwortet sind oder das Gutachten widersprüchlich ist. In sol- chen Fällen ist aber vorerst die Prüfung der Ergänzung durch dieselbe sachver- ständige Person angezeigt. Mit Blick auf Effizienz und Kosten wie auch die zeitliche Komponente ist ein solches Vorgehen möglichst vorzuziehen. Von Ergänzungen abgesehen werden kann, wenn sich diese aufgrund der Ausführungen der sach- verständigen Person erübrigen, wenn gestützt auf die Erkenntnisse der sachver- ständigen Person die Ergänzungsfragen gar nicht beantwortet werden können oder wenn diese im Nachhinein vom Auftraggeber als nicht relevant erachtet werden. Ist 5 indessen das Vertrauen in die Person des Experten stark erschüttert, ist bei einer anderen sachverständigen Person ein neues Gutachten, ein sog. Zweitgutachten, in Auftrag zu geben. Dies kann sich etwa dann als sachgerecht erweisen, wenn zwei verschiedene Gutachten erheblich voneinander abweichen oder offensichtli- che schwere Mängel im Gutachten einen Wechsel des Experten nahe legen (HEER, in: Basler Kommentar zu Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 16 zu Art. 189 StPO). Die Anwendung von Art. 189 StPO und somit der Entscheid über die Einho- lung eines Ergänzungs- oder Zweitgutachtens liegt nach der gesetzlichen Konzep- tion während der Untersuchung im Ermessen der Staatsanwaltschaft (Urteil des Bundesgerichts 1B_265/2020 vom 31. August 2020 E. 3.1; 1B_409/2018 vom 18. Februar 2019 E. 5.3). 6.2 Für Sachverständige gelten die Ausstandsgründe nach Art. 56 Bst. a-f StPO (Art. 183 Abs. 3 StPO). Gemäss Bst. b tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied ei- ner Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachver- ständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war. Nach der Recht- sprechung kann eine den Ausstand begründende Vorbefassung (i.S.v. Art. 56 Bst. b StPO) insbesondere vorliegen, wenn der als forensischer technischer Exper- te bestellte Sachverständige zuvor einen informellen «Vorbericht» zum untersuch- ten Unfallhergang verfasst hat, worin er sich – ohne nach den Vorschriften von Art. 184 StPO förmlich bestellt und über seine Pflichten und die Straffolgen bei fal- schem Gutachten belehrt worden zu sein – in der Sache bereits weitgehend festge- legt hat (Urteile des Bundesgerichts 1B_512/2020 vom 23. Dezember 2020 E. 3.3; 1B_196/2015 vom 17. Mai 2016 E. 4.4.3). Demgegenüber steht nichts entgegen, einen gesetzeskonform bestellten forensischen Experten über den gleichen Sach- verhalt mehrmals als Gutachter zu befragen bzw. auch für ergänzende oder vertie- fende Arbeiten als Sachverständigen beizuziehen. Er gilt nach einer ersten Äusse- rung als Experte in der gleichen Sache nicht bereits als unzulässig vorbefasst (Ur- teile des Bundesgerichts 1B_512/2020 vom 23. Dezember 2020 E. 3.3; 1B_551/2019 vom 19. August 2020 E. 4.4.4; je mit Hinweisen). Anderes gilt, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Vor- eingenommenheit objektiv zu begründen vermögen (Urteil des Bundesgerichts 6B_967/2019 vom 7. Mai 2020 E. 3.3). Eine erneute Beauftragung derselben sach- verständigen Person zur Ergänzung des Gutachtens im gleichen Verfahren ist gemäss Bundesgericht zuweilen sinnvoll (Urteil des Bundesgerichts 6B_967/2019 vom 7. Mai 2020 E. 3.4). Angebliche Mängel eines forensischen Gutachtens sind grundsätzlich im gesetzlich vorgesehenen kontradiktorischen Verfahren zu beanstanden. Der Beweiswert und die Überzeugungskraft von gutachterlichen Feststellungen unterliegen im Übrigen der Beweiswürdigung durch das erkennende Gericht (zum Ganzen: Urteil des Bun- desgerichts 1B_551/2019 vom 19. August 2020 E. 4.5 mit Hinweisen; vgl. auch Ur- teil 1B_512/2020 vom 23. Dezember 2020 E. 3.3). 7. Verfahrensgegenstand ist vorliegend die Frage, ob gegen die Gesuchsgegnerin ein Ausstandsgrund besteht. Nicht zu beurteilen ist demgegenüber der Entscheid der Staatsanwaltschaft, ein Ergänzungs- statt ein Zweitgutachten anzuordnen. Aus den 6 Akten ist ersichtlich, dass die Gesuchsgegnerin beim Gutachten vom 24. Juni 2021 mitgewirkt hat. Der Gesuchsteller hat nicht behauptet und es ist auch nicht ersicht- lich, dass die Gesuchsgegnerin bzw. das IRM für dieses Gutachten unter Verlet- zung von Art. 184 StPO beauftragt wurde. Aus der Verfügung vom 31. Januar 2022 geht explizit hervor, dass sich die Staatsanwaltschaft dazu entschlossen hat, ein Ergänzungsgutachten bei der Gesuchsgegnerin einzuholen. In der Verfügung wird auch die Ansicht geäussert, dass die Gutachten in den Akten nicht als ungenügend bzw. klar unzureichend oder kaum verwertbar erschienen. Entsprechend ergibt sich aus dem Fragekatalog, dass die Fragen an die sachverständige Person eher er- gänzender Natur sind (Aussagekraft von Mischprofilen allgemein, Hinweise auf die Anzahl der Spurenverursacher, Beweggründe der deutschen Behörden, zweck- mässige Lagerung der DNA-Proben), als dass eine kritische Auseinandersetzung mit den bisherigen Gutachten im Vordergrund stehen würde, obschon vereinzelt danach gefragt wird, ob das Gutachten wissenschaftlichen Standards genüge oder ob eine Überarbeitung des Gutachtens erforderlich sei. Der Umstand, dass sich der Gesuchsteller allenfalls eine kritischere Überprüfung der strittigen Gutachten in der Form eines Zweitgutachtens gewünscht hätte, ist in diesem Verfahren wie gesehen unbeachtlich; es kann festgehalten werden, dass die Staatsanwaltschaft ein Ergän- zungsgutachten (bezüglich dem Gutachten vom 24. Juni 2021) in Auftrag geben wollte und die betreffenden Fragen auch eher auf ein Ergänzungsgutachten schliessen lassen. Es erscheint mithin auch als sinnvoll und entspricht dem in der dargelegten Literatur empfohlenen Vorgehen, dass die Staatsanwaltschaft die sachverständige Person dazu Stellung nehmen lässt, ob die eigene Arbeit bzw. diejenige des IRM wissenschaftlichen Standards genüge oder ob eine Überarbei- tung des Gutachtens angezeigt sei, um besser über die Notwendigkeit eines Zweit- gutachtens befinden zu können. In Anbetracht der Natur des in Auftrag gegebenen Gutachtens als Ergänzungsgutachten ergibt sich bereits aus der gesetzlichen Kon- zeption von Art. 189 StPO, dass dieses ohne Weiteres bei derselben Person oder demselben Institut in Auftrag gegeben werden konnte, wie das Erstgutachten. Das Bundesgericht hat entsprechend mehrmals festgehalten, dass eine bisherige Tätig- keit im selben Verfahren nicht automatisch einen Ausstandsgrund darstellt. Der Gesuchsteller müsste folglich Ausstandsgründe darlegen, welche nicht allein damit zusammenhängen, dass die Gesuchsgegnerin oder das IRM bereits mit der Sache befasst waren. Solche Gründe sind nicht ersichtlich und wurden vom Gesuchsteller auch nicht vorgebracht. Dementsprechend ist das Ausstandsgesuch abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller die Kosten des Ausstandsverfahrens (Art. 59 Abs. 4 StPO). Diese werden auf CHF 800.00 be- stimmt. Die Entschädigung des amtlich bestellten Anwalts wird am Ende des Ver- fahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt (Art. 135 Abs. 2 StPO). 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, trägt der Gesuch- steller. 3. Die Entschädigung des amtlich bestellten Anwalts des Gesuchstellers wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Gesuchsteller, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Ein- schreiben) - der Gesuchsgegnerin (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin F.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 3. März 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Rudin Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 8