10 PKV») des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts «Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und Nachforderungsrecht» vom 21. Januar 2022, in Kraft seit dem 1. April 2022, für eine Reisezeit ab drei Stunden neu CHF 225.00 zu entschädigen sind. Betreffend die Berechnung des Honorars wird auf das Dispositiv verwiesen. Für die Hälfte des Honorars besteht aufgrund des teilweisen Obsiegens keine Rüchzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario). Rechtsanwalt B.________ hat zudem auf eine Nachzahlung verzichtet.