Die Honorarnote des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt B.________, für das vorliegende Beschwerdeverfahren gibt grundsätzlich zu keinen Bemerkungen Anlass und kann insofern genehmigt werden. Gekürzt wird einzig der geltend gemachte Reisezuschlag in der Höhe von CHF 450.00, zumal gemäss Ziff. 2 («Reisezuschlag nach Art. 10 PKV») des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts «Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und Nachforderungsrecht» vom 21. Januar 2022, in Kraft seit dem 1. April 2022, für eine Reisezeit ab drei Stunden neu CHF 225.00 zu entschädigen sind.