Die Höhe der vorinstanzlich festgesetzten Kosten gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Da gegen den Beschwerdeführer nach Ansicht der Beschwerdekammer erstinstanzlich eine stationäre Massnahme anzuordnen gewesen und der Entscheid in diesem Sinne zu seinen Ungunsten ausgefallen wäre, hat er die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen.