46 ber dringt der Beschwerdeführer mit seinem Argument (Fehlen der Anlasstat) materiell durch, weshalb die Beschwerdekammer den Entscheid der Vorinstanz (reformatorisch) aufhebt und nicht unwesentlich zugunsten des Beschwerdeführers abändert, womit er dennoch zumindest teilweise obsiegt. Aus diesem Grund rechtfertigt sich eine hälftige Aufteilung der Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 4'220.00 (Gebühren: CHF 3'000.00; Auslagen: CHF 1'220.00).