14. Verfahrenskosten 14.1 Die Verfahrenskosten sind grundsätzlich von der unterliegenden Partei zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend hat der Beschwerdeführer die unverzügliche Freilassung, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz beantragt, womit er nicht obsiegt. Demgegenü-