Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Dem Antrag der BVD auf nachträgliche Verwahrung des Beschwerdeführers wird nicht stattgegeben. Demgegenüber wird erneut eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet. Ziel dieser Massnahme ist die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers, sofern dabei dem Schutz der Öffentlichkeit und dem Recht von Kindern auf sexuelle und körperliche Unversehrtheit nachgekommen werden kann. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.