Nach dem Gesagten erscheint die erneute Verlängerung der stationären Therapie um 5 Jahre noch als zumutbar, um damit dem Sicherheitsbedürfnis der Öffentlichkeit gerecht zu werden und den Beschwerdeführer gleichzeitig auf eine unter Umständen zu erfolgende Entlassung vorzubereiten. Die Anordnung einer erneuten stationären therapeutischen Therapie erscheint daher als verhältnismässig.