1954 und 1596 Vollzugsakten Bd. 4) selbst zuzuschreiben hat. Immerhin darf in diesem Zusammenhang auch festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nie ein Taschenmesser gefährlich eingesetzt hat. Festzuhalten ist weiter, dass – gemessen am aktuellen Zustand – massgebliche Fortschritte durch Therapie nicht als wahrscheinlich erscheinen, demgegenüber die erneute Anordnung einer stationären Massnahme für bis zu 5 Jahre mit dem Ziel der bedingten Entlassung die Rückfallgefahr im Vergleich zu einer sofortigen Entlassung doch noch klar senken dürfte.