Der Beschwerdeführer stellte selbst anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung seine Bereitschaft für die erneute Anordnung einer Massnahme in Aussicht. Er scheint somit grundsätzlich weiterhin bereit zu sein, sich einer stationären Therapie zu unterziehen. Es ist weiter zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer gewisse Rückschläge in Therapie und Vollzug durch das (unreflektierte) Herumtragen eines Taschenmessers im Vollzug sowie das Attackieren eines Mitinsassen mit einem Billardstock (pag. 1954 und 1596 Vollzugsakten Bd. 4) selbst zuzuschreiben hat.