45 brachte, dass die Betreuung in eine Bewährung sowie teilbegleitete und unbegleitete Urlaube übergehe bzw. allgemein, dass die Massnahme mit Begleitung und Therapie vorwärtsgehe, und er weiter betonte, dass er so oder so mitmachen und sich (gegen eine Verlängerung der stationären Therapie) nicht sperren wolle (pag. 1631 Vollzugsakten Bd. 4). Der Beschwerdeführer stellte selbst anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung seine Bereitschaft für die erneute Anordnung einer Massnahme in Aussicht.