Dem Beschwerdeführer wurde in diesem Zusammenhang stets eine mindestens moderat bis deutliche Rückfallgefahr betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern und damit verknüpfte Gewaltdelikte attestiert. Im sachverständigen Gutachten wurde auch auf die kurze Vorlaufzeit des Beschwerdeführers für solche Delikte hingewiesen. Zu beachten ist alsdann, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Gutachterin zwar die Hoffnung äusserte, dass die stationäre Massnahme nach Erreichen der Höchstdauer im November 2021 aufhöre, er allerdings auch den Wunsch vor-