Das Bundesgericht hat vor diesem Hintergrund mehrfach festgehalten, dass der Schutz der Kinder und Heranwachsenden vor kriminellen Übergriffen und seelischer Kontamination durch das Verbrechen zu den edelsten Aufgaben des Strafrechts gehört und sexuelle Übergriffe für jedes Kind in allen Fällen ernsthafte Risiken mit sich bringen. Dem Beschwerdeführer wurde in diesem Zusammenhang stets eine mindestens moderat bis deutliche Rückfallgefahr betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern und damit verknüpfte Gewaltdelikte attestiert.