Zu berücksichtigen ist auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer stets therapiewillig gezeigt hat, aber die Therapieaussichten durch seine hirnorganisch bedingte psychische Störung, welche selbst nicht behandelbar und seit Geburt beim Beschwerdeführer vorhanden ist, seit Beginn imitiert sind. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer zudem über Jahre mit den Sexualtrieb hemmenden Medikamenten behandelt wurde, ohne dass dies gemäss den aktuellen Gutachten medizinisch indiziert gewesen wäre (da er nicht hypersexuell ist) und ohne dass man diese Therapie stets «lege artis» durchgeführt hätte.