Vertieft einzugehen ist alsdann auf die Zumutbarkeit einer Verlängerung der stationären Massnahme. Dabei fällt vorab schwer ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer wegen Anlasstaten, für welche er ursprünglich zu 8 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, seit dem 24. August 2011 und somit seit ca. 11 Jahren inhaftiert ist. Zu berücksichtigen ist auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer stets therapiewillig gezeigt hat, aber die Therapieaussichten durch seine hirnorganisch bedingte psychische Störung, welche selbst nicht behandelbar und seit Geburt beim Beschwerdeführer vorhanden ist, seit Beginn imitiert sind.