Aus dem Vollzugsverlauf und insbesondere auch dem letzten Therapiebericht geht zudem hervor, dass der Beschwerdeführer mit Blick auf eine bedingte Entlassung nicht auf ein entsprechendes Setting vorbereit wurde, er folglich nicht auf eine sofortige Entlassung vorbereitet ist. Eine sofortige bedingte Entlassung des Beschwerdeführers oder die Anordnung einer ambulanten Therapie ist somit zum aktuellen Zeitpunkt augenscheinlich nicht geeignet, um dem Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit hinreichend entgegenzukommen. Umgekehrt lässt sich mit der weiteren Therapie des Beschwerdeführers die Legalprognose noch verbessern.