Nach dem Gesagten ist die Therapierbarkeit des Beschwerdeführers zu bejahen. Durch die Therapie des Beschwerdeführers lässt sich mit Blick auf den Übergang in ein lockereres Setting eine hinreichende Verbesserung der Realprognose erreichen, im Vergleich dazu, wenn man den Beschwerdeführer nicht weiter therapieren würde. Die Therapierbarkeit des Beschwerdeführers ist vor diesem Hintergrund zu bejahen.