Es kann zudem festgehalten werden, dass das Rückfallrisiko durch die weitere Therapie oder therapeutische Betreuung mit Blick auf eine allfällige Lockerung des Vollzugs oder einen Übergang in ein weniger engmaschiges Setting im Vergleich zu einem hypothetischen Vollzugsverlauf, in dem er nicht weiter therapiert wird, deutlich gesenkt werden kann. Auch die Gutachterin sagte anlässlich der Verhandlung aus, ein Abbruch der Therapie des Beschwerdeführers würde wahrscheinlich zu einer schnellen Verschlechterung seines Zustands führen. Nach dem Gesagten ist die Therapierbarkeit des Beschwerdeführers zu bejahen.